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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 59 ZDG, Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

  • 1.Verweis,
  • 2.Ausgangsbeschränkung,
  • 3.Geldbuße,
  • 4.Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
  • 5.Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.


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