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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 9 ZPO, Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

1 Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 3 1/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2 Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.


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