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§ 749 ZPO, Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

1 Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, § 730 bis § 732 entsprechend anzuwenden. 2 Aufgrund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.


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