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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1092 ZPO, Verfahren

(1)1 Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.

(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.


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