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Grundsätze

BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) [BeiErhGs]
Sozialversicherungsrecht
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BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze



§ 5 BeiErhGs, Sicherheitsleistungen

(1) Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch

  • 1.Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
  • 2.Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
  • 3.Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, § 1113 ff., § 1191 ff. BGB),
  • 4.Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
  • 5.Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
  • 6.Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
  • 7.Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
  • 8.Sicherungsübereignung (§§ 929, § 930 BGB),
  • 9.Stellung einer Bankbürgschaft.

(2) Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn

  • 1.die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder
  • 2.der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des 2-fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht überschreitet oder
  • 3.der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist.

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