Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) [BeiErhGs]
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) [BeiErhGs]
§ 8 BeiErhGs, Besondere Niederschlagung (Kleinstbeträge) bei geschlossenen Beitragskonten
(1)1 Bei Beitragsansprüchen unter 4 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 1 (auf 10 EUR nach oben aufgerundet) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. 2 Die Beiträge können unbefristet niedergeschlagen werden.
(2)1 Ergibt sich aus Vollstreckungsmaßnahmen, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen würden, kann bei Beitragsansprüchen zwischen 4 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 1 (auf 10 EUR nach oben gerundet) und unter 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 2 (auf 10 EUR nach oben aufgerundet) auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. 2 Die Beträge können unbefristet niedergeschlagen werden.
1 4 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf 10 EUR): 150 EUR.
2 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf 10 EUR): 450 EUR.
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