(1)1 Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung dürfen nur aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erfolgen. 2 Näheres bestimmen die AU-RL sowie die Absätze 2 und 3.
(2)1 Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines telefonischen Kontakts ist begrenzt auf die Ausstellung einer Folgebescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung (Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit) unter den weiteren, in der AU-RL geregelten Voraussetzungen möglich. 2 Die Authentifizierung des Versicherten erfolgt bei Feststellung mittels telefonischen Kontakts durch mündlichen Abgleich der in der Patientendatei der Praxis gespeicherten Versichertendaten. 3 Sofern sich die für die Abrechnung erforderlichen Daten nach Auskunft des Versicherten seit der letzten Erhebung nicht verändert haben, ist dessen mündliche Versicherung hierüber ausreichend. 4 Kann im weiteren Verlauf des Quartals die elektronische Gesundheitskarte verwendet werden, ist die Abrechnung auf Basis von deren Daten zu erstellen.
(3)1 Bei Versicherten, bei denen Videosprechstundenleistungen nach § 87 Absatz 2k SGB V erbracht werden können, kann die erstmalige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung in geeigneten Fällen nach Maßgabe der weiteren, in der AU-RL geregelten Voraussetzungen im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. 2 Die Feststellung über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde hat bei diesen Versicherten gegenüber der telefonischen Feststellung grundsätzlich Vorrang.
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