DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 2.1. DEÜVGs, Unständig Beschäftigte
1 Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. 2 In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als 3 Wochen beträgt. beträgt. 3 Diese Sonderregelung gilt nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).
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