Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
(1) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB V, stellt die Krankenkasse die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag vor Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ein und unterrichtet den Unfallversicherungsträger.
(2) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V, zahlt die Krankenkasse Verletztengeld in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Verletztengeld, solange Arbeitsunfähigkeit noch vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld beginnt.
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