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AO – Abgabenordnung



§ 247 AO, Austausch von Sicherheiten

Wer nach den §§ 241 bis § 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis § 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.


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