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AO – Abgabenordnung



§ 369 AO, Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

  • 1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  • 2.der Bannbruch,
  • 3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  • 4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.


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