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AO – Abgabenordnung



§ 386 AO, Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

(1)1 Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. 2 Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, § 401 selbständig durch, wenn die Tat

  • 1.ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
  • 2.zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4)1 Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3 In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.


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