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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 410 AO, Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG entsprechend:

  • 1.die §§ 388 bis § 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
  • 2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
  • 3.§ 392 über die Verteidigung,
  • 4.§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
  • 5.§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
  • 6.§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
  • 7.§ 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
  • 8.die §§ 402, § 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
  • 9.§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
  • 10.§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
  • 11.§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
  • 12.§ 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 OWiG), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.


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