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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 209a StPO, Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Absatz 2, des § 209 sowie des § 210 Absatz 2 stehen

  • 1.die besonderen Strafkammern nach § 74 Absatz 2 sowie den §§ 74a und § 74c GVG für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e GVG bezeichneten Rangfolge und
  • 2.die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
    • a)nach § 33 Absatz 1, § 103 Absatz 2 Satz 1 und § 107 JGG oder
    • b)als Jugendschutzsachen (§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 74b Satz 1 GVG)
  • vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

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