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StPO – Strafprozessordnung



§ 396 StPO, Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

(1)1 Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2 Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3 Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Absatz 3 Satz 2, § 411 Absatz 1) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2)1 Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2 In den Fällen des § 395 Absatz 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Absatz 2, § 153a Absatz 2, § 153b Absatz 2 oder § 154 Absatz 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.


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