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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 24 GKV-SVS, Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)1 Die Auszählung der Stimmen wird von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Wahlausschuss vorgenommen. 2 Sie ermitteln unverzüglich gesondert für die einzelnen Vorschlagslisten

  • 1.die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen,
  • 2.die Höchstzahlen nach § 217c Absatz 4 SGB V.
3 Der Faktor für das Gewicht der Stimme nach § 217c Absatz 5 SGB V kann auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet werden. 4 Gewählt ist, wer die höchste der nach § 217c Absatz 4 SGB V gewichteten, abgegebenen Stimmzahl erhält. 5 Dabei sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten mit Höchstzahlen gewählt, wie Sitze über die jeweilige Vorschlagsliste entsprechend § 26 Absatz 4 und § 217c Absatz 5 SGB V in Verb. mit § 13 Absatz 1 Satz 7 zu besetzen sind.

(2) Das Nähere zur Ermittlung des Wahlergebnisses, zur Besetzung des Wahlausschusses und über die Niederschrift regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.


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