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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 45a AufenthG, Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

(1)1 Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. 2 Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. 3 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

(2)1 Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem SGB II bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 SGB II zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert. 2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III bleiben unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847).

(3) Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem BMI nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bzgl. der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.

Absatz 3 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).


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