Category Image
Gesetze

AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 86a AufenthG, Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

(1)1 Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. 2 Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck

  • 1.der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
  • 2.der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
  • 3.der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.
3 Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:
  • -Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,
  • -Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,
  • -Angaben zur Art der Förderung und
  • -Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,
  • -sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.
4 Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. 5 Die Daten sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.