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(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
1.die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des HRG und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der HwO und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der HwO gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis § 9, § 27 bis § 49, § 50b bis § 50e, § 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis § 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis § 58 Satz 1, die §§ 59 bis § 70, § 76 bis § 80 sowie § 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die HwO.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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