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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 2a BEEG, Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

(1)1 Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit

  • 1.2 Kindern, die noch nicht 3 Jahre alt sind, oder
  • 2.3 oder mehr Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 EUR erhöht (Geschwisterbonus). 2 Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

(2)1 Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. 2 Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. 3 Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.

(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.

(4)1 Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). 2 Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.


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