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§ 513 BGB, Anwendung auf Existenzgründer

Die §§ 491 bis § 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 EUR oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 10. 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20. 10. 2020, S. 1) ist anwendbar.

Bisheriger § 512 wurde § 513 durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396). § 513 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1568).


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