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§ 651b BGB, Abgrenzung zur Vermittlung

§ 651b neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).

(1)1 Unbeschadet der §§ 651v und § 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. 2 Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

  • 1.der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
  • 2.der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
  • 3.der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
3 In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. 4 Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.

(2)1 Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
  • 2.Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
  • 3.Telefondienste.
2 Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

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