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§ 846 BGB, Mitverschulden des Verletzten

Hat in den Fällen der §§ 844, § 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.


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