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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1083 BGB, Mitwirkung zur Einziehung

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2)1 Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. 2 Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.


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