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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1713 BGB, Antragsberechtigte

(1)1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3 Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4 Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 4. 2002 (BGBl. I S. 1239), bisheriger Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2)1 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2 Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.


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