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§ 1743 BGB, Mindestalter

1 Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Absatz 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2 In den Fällen des § 1741 Absatz 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.


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