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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 52 BPersVG, Freistellung

(1)1 Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2)1 Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

  • 1.300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
  • 2.601 bis 1 000 Beschäftigten 2 Mitglieder,
  • 3.1 001 bis 2 000 Beschäftigten 3 Mitglieder,
  • 4.2 001 bis 3 000 Beschäftigten 4 Mitglieder,
  • 5.3 001 bis 4 000 Beschäftigten 5 Mitglieder,
  • 6.4 001 bis 5 000 Beschäftigten 6 Mitglieder,
  • 7.5 001 bis 6 000 Beschäftigten 7 Mitglieder,
  • 8.6 001 bis 7 000 Beschäftigten 8 Mitglieder,
  • 9.7 001 bis 8 000 Beschäftigten 9 Mitglieder,
  • 10.8 001 bis 9 000 Beschäftigten 10 Mitglieder,
  • 11.9 001 bis 10 000 Beschäftigten 11 Mitglieder.
2 In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3 Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3)1 Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2 Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3 Freistellungen müssen mindestens 20 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4)1 Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3 Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.


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