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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 46 EGHGB

(1)1 Die §§ 285, § 289, § 297, § 315, § 317, § 321, § 322, § 340a und § 341k HGB in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 323 HGB in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2)§ 319 HGB in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 30. 4. 1998 geltende Fassung der geänderten Vorschriften anzuwenden.


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