Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 71 EGHGB

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. 4. 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis § 509 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2)1 Auf ein im 5. Buch des HGB geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. 4. 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. 4. 2013 entstandenen Ansprüche.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.