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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 168 GenG, Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. 9. 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. 6. 2017 dauern.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


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