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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 120b GVG

1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) (18. 6. 2024).


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