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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 274a HGB, Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

  • 1.§ 268 Absatz 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
  • 2.§ 268 Absatz 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
  • 3.§ 268 Absatz 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Absatz 3,
  • 4.§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

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