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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 315e HGB

(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 7. 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11. 9. 2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9. 4. 2008, S. 62) geändert worden ist, verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des 2, bis 8. Titels nur § 294 Absatz 3, § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4, § 298 Absatz 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Absatz 2 und 3, § 314 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8 und 9, Absatz 3 sowie die Bestimmungen des 9. Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Absatz 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG im Inland beantragt worden ist.

(3)1 Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. 2 Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.


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