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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,
  • 2.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,
  • 3.(weggefallen)
  • 4.entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nummer 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,
  • 5.entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
  • 6.entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,
  • 7.entgegen § 10 Absatz 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,
  • 8.entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
  • 9.entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,
  • 10.entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
  • 11.entgegen § 14 Absatz 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Absatz 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,
  • 12.entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als 5 Tagen in der Woche beschäftigt,
  • 13.entgegen § 16 Absatz 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
  • 14.entgegen § 17 Absatz 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
  • 15.entgegen § 18 Absatz 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. 12. nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Absatz 3 nicht freistellt,
  • 16.entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,
  • 17.entgegen § 21 Absatz 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,
  • 18.entgegen § 22 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nummer 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
  • 19.entgegen § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nummer 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,
  • 20.entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nummer 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
  • 21.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis gibt,
  • 22.entgegen § 32 Absatz 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,
  • 23.entgegen § 33 Absatz 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
  • 24.entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,
  • 25.entgegen § 40 Absatz 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
  • 26.einer Rechtsverordnung nach
  • zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 27.einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 28 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  • 28.einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1, § 14 Absatz 7, § 27 Absatz 3 oder § 40 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1, zuwiderhandelt,
  • 29.einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nummer 2 oder § 28 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.

(3) Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Absatz 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Absatz 3), nach § 5 Absatz 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

(5)1 Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.


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