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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 2 PflBG, Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  • 1.die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  • 2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • 3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  • 4.über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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