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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 39 PflBG, Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung

(1)1 Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. 2 Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37.

(2)1 Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen. 2 Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(3)1 Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2 Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.

(4)1 Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2 Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.


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