§ 41 SGB II, Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
§ 41 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1)1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2)1 Berechnungen werden auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3)1 Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2 Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden, in denen
- 1.über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
- 2.die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
3 Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
4 Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.
Satz 4 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).