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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 106a SGB III, Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

§ 106a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691).

(1)1 Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

  • 1.vor dem 31. 7. 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 2.an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die
    • a)insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des 5. Kapitels zugelassen sind oder
    • b)auf ein nach § 2 Absatz 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a AFBG geeigneten Träger durchgeführt wird.
2 Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. 3 Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.

(2)1 Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. 7. 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 %, mit 10 bis 249 Beschäftigten zu 50 %, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 % und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 % pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2 Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.


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