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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 288a SGB III, Untersagung der Berufsberatung

§ 288a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970).

(1)1 Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2 Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436). Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2)1 Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit

  • 1.die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und
  • 2.die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
2 Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(3)1 Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2 Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des VwVG zu verhindern.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


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