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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 380 SGB III, Neutralitätsausschuss

§ 380 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1)1 Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus

  • 1.3 Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören,
  • 2.3 Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat angehören, sowie
  • 3.der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
2 Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. 3 Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 4 Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.


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