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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 444 SGB III, Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

§ 444 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

(1)1 Personen, die am 31. 12. 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 1. 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. 12. 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich übersteigt. 2 Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4 Die Befreiung wirkt vom 1. 1. 2013 an, wenn sie bis zum 31. 3. 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5 Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 SGB VI und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 SGB VI entsprechend.


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