Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 449 SGB III, Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. 1. 2020 begonnen wurde.

§ 449 angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl. I S. 437).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.