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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 90 SGB IV, Aufsichtsbehörden

(1)1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das BMAS. 2 Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das BMI.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a)1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das BMAS die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als 3 Länder hinaus erstreckt und für die das Aufsicht führende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4)1 Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens 2-mal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. 2 Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. 3 Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das BMAS und das BMEL teil.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(5)1 Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. 2 Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3 Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mio. Einwohnern haben 4, Länder mit mehr als 6 Mio. Einwohnern 5, Länder mit mehr als 7 Mio. Einwohnern 6 Stimmen. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das BMG hat 6 Stimmen. 5 Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens 3 Länder mit jeweils mehr als 7 Mio. Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. 6 Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).


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