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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 35 SGB VI, Regelaltersrente

§ 35 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

1 Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  • 1.die Regelaltersgrenze erreicht und
  • 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. 2 Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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