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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 138 SGB VI, Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

§ 138 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(1)1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2 Dazu gehören:

  • 1.Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
  • 2.Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,
  • 3.Statistik,
  • 4.Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
    • a)Rehabilitation und Teilhabe,
    • b)Sozialmedizin,
    • c)Versicherung,
    • d)Beitrag,
    • e)Beitragsüberwachung,
    • f)Rente,
    • g)Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
  • 5.Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,
  • 6.Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
  • 7.Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,
  • 8.Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
  • 9.Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
  • 10.Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
  • 11.Funktion als Signaturstelle,
  • 12.Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
  • 13.Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
  • 14.Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,
  • 15.Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
  • 16.Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen.

(2)1 Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2 Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV entscheidet. 3 Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).

(3)1 Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2 Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3 Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV abweichende Entscheidungen treffen.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).

(4)1 Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2 Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.


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