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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 159 SGB VI, Beitragsbemessungsgrenzen

1 Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1 ändern sich zum 1. 1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2 Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).

1 Vgl. § 160.

Zu § 159 siehe Ziff. B.II.1., Ziff. B.IV.1.1..


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