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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 166 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

  • 1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 % der Bezugsgröße 1 ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).

  • 1a.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verb. mit Anlage 1 USG erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße 1 ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
  • Nummer 1a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).

  • 1b.bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
  • Nummer 1b eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).

  • 1c.bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem SVG gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
  • Nummer 1c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 1d.bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem SEG beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,
  • Nummer 1d eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 2.bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen, 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 2a.bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 EUR,
  • Nummer 2a neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 24. 3. 2006 (BGBl. I S. 558), G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 2b.bei Personen, die Krankengeld nach § 44a SGB V beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b SGB V gezahlt, gilt Nummer 2,
  • Nummer 2b neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

  • 2c.bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 v. H. des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
  • Nummer 2c eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 2d.bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und § 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
  • Nummer 2d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

  • 2e.bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V beziehen, 80 v. H. des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
  • Nummer 2e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 2f.bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 v. H. des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
  • Nummer 2f eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

  • 3.bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
  • 4.bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten 3 vor Aufnahme der nach § 4 Absatz 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

    Nummer 4a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), bisherige Nummer 4a wurde Nummer 4b.

  • 4a.bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
  • Nummer 4b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2070), bisherige Nummer 4b wurde Nummer 4c.

  • 4b.bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 SekG; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
  • 4c.bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
  • Nummer 4c eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 5.bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 v. H. des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2)1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

  • 1.pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 SGB XI
    • a)100 v. H. der Bezugsgröße 2 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht,
    • b)85 v. H. der Bezugsgröße 3 , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht,
    • c)70 v. H. der Bezugsgröße 4 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht,
  • 2.pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 SGB XI
    • a)70 v. H. der Bezugsgröße 4 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht,
    • b)59,5 v. H. der Bezugsgröße 5 , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht,
    • c)49 v. H. der Bezugsgröße 6 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht,
  • 3.pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 SGB XI
    • a)43 v. H. der Bezugsgröße 7 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht,
    • b)36,55 v. H. der Bezugsgröße 8 , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht,
    • c)30,1 v. H. der Bezugsgröße 9 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht,
  • 4.pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 SGB XI
    • a)27 v. H. der Bezugsgröße 10 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht,
    • b)22,95 v. H. der Bezugsgröße 11 , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht,
    • c)18,9 v. H. der Bezugsgröße 12 , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht.
2 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 SGB XI festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3 Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

1 80 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 2 996 EUR.

2 100 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 3 745 EUR.

3 85 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 3 183,25 EUR.

4 70 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 2 621,50 EUR.

5 59,5 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 2 228,28 EUR.

6 49 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 1 835,05 EUR.

7 43 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 1 610,35 EUR.

8 36,55 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 1 368,80 EUR.

9 30,1 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 1 127,25 EUR.

10 27 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 1 011,15 EUR.

11 22,95 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2025 (monatlich): 859,48 EUR.

12 18,9 v. H. der Bezugsgröße 2025 (monatlich): 707,81 EUR.

Zu § 166 siehe Ziff. B.III.1.1.1., Ziff. B.IV.1.1., RS 2004/05 Ziff. C.II, RS 2010/03, RS 2015/02, RS 2015/06, Ziff. III.1.1..


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