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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 252 SGB VI, Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

  • 1.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • 1a.Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 KVBG genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl. I S. 1818).

  • 2.nach dem 31. 12. 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
  • 3.nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. 2. 1957, im Saarland bis zum 31. 8. 1957,
  • 4.vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
  • 5.vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. 1. 1957 weggefallen ist,
  • 6.Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. 12. 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

  • 1.die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. 1. 1983,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

  • 2.ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. 1. 1984
bis zum 31. 12. 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis zum 31. 12. 1997 bei Versicherten, die

  • 1.nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
  • 2.in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 v. H., für die Zeit vom 1. 1. 1995 an 80 v. H. des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. 7. 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6)1 Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen sie

  • 1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • 2.wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. 2 Anrechnungszeiten nach dem 30. 4. 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7)1 Zeiten, in denen Versicherte

  • 1.vor dem 1. 1. 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • 2.vor dem 1. 1. 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
  • 3.wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
    • a)vor dem 1. 7. 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
    • b)vor dem 1. 1. 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. 2 Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8)1 Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. 4. 2003, in denen Versicherte

  • 1.nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

  • 2.der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 3.eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
2 Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 3 Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. 12. 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. 1. 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. 1. 1950 geboren ist.

Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 9 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).

(10)1 Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. 2 Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

  • 1.Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen haben oder
  • 2.in der Zeit vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
3 Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).


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