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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 11 SGB VIII, Jugendarbeit

(1)1 Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 3 Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

(2)1 Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2 Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  • 1.außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • 2.Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • 3.arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  • 4.internationale Jugendarbeit,
  • 5.Kinder- und Jugenderholung,
  • 6.Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.


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