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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 63 SGB IX, Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen

(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

  • 1.die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
  • 2.die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
  • 3.die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis § 13 SGB VI,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 4.die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und § 64 SGB XIV und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 5.der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des SEG.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

  • 1.die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
  • 2.die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 SGB XIV,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

  • 2a.der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des SEG,
  • Nummer 2a eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 3.die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und
  • 4.im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.

(3)1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.

Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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